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I. Allgemeines
1. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für sämtliche geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, als angenommen. Gegenbestätigungen unserer Kunden unter Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Ergänzend gelten für die Vertragsbeziehungen zu unseren Kunden die VOB/B, soweit diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen eine Regelung nicht enthalten.
2. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Die Rechte des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag sind nicht übertragbar.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berühren nicht die Gültigkeit des Vertrages.
5. Wir speichern im Rahmen der Geschäftsverbindung erforderliche personenbezogene Daten gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz.
II. Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, auch Angaben der Lieferwerke, sind nur verbindlich, wenn dies zwischen dem Kunden und uns ausdrücklich vereinbart wird. Eine Nachprüfung unsererseits muß nicht erfolgen.
3. Soweit uns der Kunde Maße, Abmessungen, Muster oder Vorlagen oder dergleichen übergibt sind wir nicht verpflichtet, diese zu überprüfen. Auch sind wir nicht verpflichtet, die Zweckmäßigkeit von Angeboten zu überprüfen.
4. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie Modellen behalten wir uns das Alleineigentum und Urheberrecht vor.
5. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot.
III. Auftragsbestätigung
1. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Mitarbeiter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinnen von § 443 BGB oder sonstige Garantien liegen nur dann vor, wenn solche von uns ausdrücklich gemacht worden sind.
2. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
3. Bei Preis- und Kostenerhöhung zwischen dem Vertragsschluß und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluß und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitpunkt von mehr als vier Monaten liegt. Übersteigen die Preise im Zeitpunkt der Lieferung die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Lieferung
1. Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist, über. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.
2. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferung. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten, wenn vom Kunden nicht ausdrücklich vorgegeben.
3. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung sowie Mangelfreiheit zu prüfen.
4. Liefertermin und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes oder sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unser Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir innerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde seinerseits hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten.
6. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Verzögerung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.
7. Wir sind berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich nach Art und Umfang beweiskräftig zu bestätigen.
8. Von uns gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand und nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand, abzüglich von mindestens 15 % Kostenanteil gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt, sobald wir die Gutschrift des Herstellers erhalten. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.
V. Gewährleistung und Haftung
1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den nachstehenden Bestimmungen.
2. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten, bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist jedwede Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus.
3. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge des Kunden nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nicht im Einzelfall eine längere Gewährleistungsfrist vereinbart wird oder der Hersteller länger gewährleistet, ein Jahr, wenn der Kunde kein Verbraucher ist und zwei Jahre wenn der Kunde Verbraucher ist und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Für vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich ein Jahr. Keinerlei Gewährleistung übernehmen wir für Verschleißteile, wenn der Mangel sich als Verschleiß offenbart und der Verschleiß innerhalb der üblichen Verschleißzeit für das betreffende Teil eingetreten ist. Gewährleistungsarbeiten führen wir grundsätzlich am Erfüllungsort durch. Sollte der Kunde das Kaufobjekt an einen anderen Ort verbracht haben, so sind wir nicht verpflichtet, die Wartung dort durchzuführen. Sichert uns der Kunde zu, daß er die Reisekosten unserer Monteure vom Ort unserer Firma bis zu dem Standort der Maschine, Auslösung und Fahrtzeit bezahlt, sind wir auch bereit, die Gewährleistung am jeweiligen Standort der Maschine zu erbringen, es sei denn, ein Einsatz am Standort der Maschine ist uns unzumutbar.
5. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm vereinbarte Garantien oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fehler oder Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren schadhaft kann der Kunde Nacherfüllung verlangen und nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) oder die Lieferung einer mängelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung oder Nach-/Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
Darüber hinaus bestehen grundsätzlich keine weiteren Ansprüche. Insbesondere keine Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
6. Sachschadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen uns als auch unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder bei vertraglichen Hauptleistungspflichten fahrlässig verursacht wurde oder es sich um Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen handelt oder eine Person getötet oder verletzt wurde. In jedem Fall beschränkt sich unsere Schadensersatzpflicht auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 10 % des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder eine Person getötet oder verletzt wurde.
7. Wir sind zur Gewährleistung nicht verpflichtet, solange der Kunde den unter Berücksichtigung eines Mangels geschuldeten Kaufpreisteil nicht bezahlt hat.
8. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, oder gebrauchte Ware, wird insoweit unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung verkauft.
9. Kostenlose Reparaturen innerhalb der Gewährleistungsfrist setzen die ordnungsgemäße Wartung gemäß Herstellervorschrift durch einen autorisierten Vertragshändler voraus.
VI. Zahlung
a) Zahlungsbedingungen
1. Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort und ohne Abzug zahlbar.
2. Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum sind mit 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins der europäischen Zentralbank zu berechnen.
3. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, daß bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoberechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgebend.
4. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
5. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
6. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen soweit nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird.
7. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, soweit diese Zurückbehaltungsrechte nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
b) Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsfristen und sonstigem vertragswidrigen Verhalten unseres Kunden stehen uns folgende Rechte zu:
1. Von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, Sicherheiten zu fordern, gestellte Sicherheiten zu verwerten, alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
2. Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum von mindestens 8 % Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
3. Weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.
c) Veränderungen in der Inhaberschaft, der Geschäftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Derartige Veränderungen in der Person oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden berechtigen uns nach unserer Beurteilung und Wahl.
1. Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen. Dies gilt auch für hereingenommene Wechsel,
2. bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung der bestehenden Verträge zu verweigern.
d) Unseren Kunden bleibt stets der Nachweis vorbehalten, daß uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unsere Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Montage erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungsverboten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware bestehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt im vollen Umfang an uns ab. Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher, erweiterter, verlängerter und Kontokorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange dieser die Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzie hungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum verwiesen und uns unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres Unternehmens, auch wenn wir die Ware auf Wunsch des Kunden versenden. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma.
2. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz unserer Firma ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus unseren Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung eines einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
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